Stand: September 2026 · Dieser Beitrag ist keine Steuer- oder Rechtsberatung.
Eine Rechnung ist raus und stimmt nicht. Falscher Betrag, falscher Empfänger, Auftrag storniert. Löschen darfst du sie nicht – die Rechnung ist in der Welt und muss nachvollziehbar bleiben.
Der saubere Weg ist die Stornorechnung: ein neues Dokument, das die alte Rechnung aufhebt und dabei auf sie verweist.
Die drei Regeln
1. Eigene, neue Rechnungsnummer. Die Stornorechnung ist ein eigenständiges Dokument und bekommt die nächste Nummer aus deinem Nummernkreis. Die Nummer der stornierten Rechnung wird nicht wiederverwendet.
2. Verweis auf die ursprüngliche Rechnung. Nummer und Datum der stornierten Rechnung müssen darauf stehen. Ohne diesen Bezug ist nicht erkennbar, was aufgehoben wird.
3. Negative Beträge. Die Positionen erscheinen mit Minuszeichen, ebenso Netto, Umsatzsteuer und Gesamtbetrag. Dadurch heben sich die beiden Belege in der Buchhaltung gegenseitig auf.
Sie darf nicht „Gutschrift“ heißen
Das ist der häufigste Fehler, und er hat Folgen.
Seit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz ist der Begriff „Gutschrift“ für einen bestimmten Fall reserviert: die Abrechnung, die dein Kunde für dich ausstellt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG). Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass stellt ausdrücklich klar, dass eine Stornierung oder Korrektur einer Rechnung keine Gutschrift in diesem Sinne ist.
Wer eine Stornierung trotzdem „Gutschrift“ nennt, erzeugt ein Dokument, das etwas anderes aussagt, als er meint. Im schlechtesten Fall wird daraus ein unrichtiger Steuerausweis nach § 14c UStG.
Zulässige Bezeichnungen: Stornorechnung, Rechnungskorrektur, Korrekturrechnung, Stornobeleg.
Was eine echte Gutschrift ist und wann du sie benötigst: Gutschrift
Storno oder Korrektur?
Nicht jeder Fehler benötigt eine Stornorechnung.
Vollständiges Storno – wenn die Rechnung komplett falsch ist oder der Auftrag nicht zustande kam. Alte Rechnung aufheben, danach gegebenenfalls eine neue schreiben.
Berichtigung – wenn nur einzelne Angaben fehlen oder falsch sind, etwa eine unvollständige Anschrift oder eine fehlende Steuernummer. Dann genügt ein Dokument, das die ursprüngliche Rechnung eindeutig bezeichnet und die falsche Angabe richtigstellt. Der Betrag bleibt bestehen.
Teilkorrektur – wenn nur ein Betrag zu hoch war. Hier ist eine Korrektur über die Differenz üblich, mit klarem Bezug zur Ursprungsrechnung.
Welcher Weg im Einzelfall der richtige ist und wie sich das auf den Vorsteuerabzug deines Kunden auswirkt, hängt vom Sachverhalt ab. Bei größeren Beträgen lohnt die Rückfrage bei der Steuerberatung.
Was auf die Stornorechnung gehört
Dieselben Pflichtangaben wie auf einer normalen Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG, dazu:
- der Titel „Stornorechnung“
- die eigene, neue Rechnungsnummer
- Nummer und Datum der stornierten Rechnung
- die Positionen und Beträge mit Minuszeichen
- ein Satz, der die Stornierung ausspricht
Alle Pflichtangaben im Einzelnen: Was muss auf einer Rechnung stehen
Was danach passiert
Umsatzsteuer. Hast du die Umsatzsteuer aus der ursprünglichen Rechnung bereits angemeldet, korrigierst du sie im Voranmeldungszeitraum der Stornierung. Als Kleinunternehmer entfällt das.
Dein Kunde. Er muss den Vorsteuerabzug entsprechend korrigieren. Schick ihm die Stornorechnung deshalb zeitnah, nicht erst zum Jahresende.
Aufbewahrung. Beide Belege bleiben acht Jahre aufbewahrungspflichtig (§ 147 AO), auch die stornierte Rechnung. Sie wird nicht gelöscht.
Rechnungsnummern. Durch das Storno entsteht keine Lücke – die alte Nummer bleibt vergeben, die neue kommt dazu. Wie mit Lücken generell umzugehen ist: Rechnungsnummer richtig vergeben.
Häufige Fehler
Die ursprüngliche Rechnung löschen. Geht nicht. Sie muss nachvollziehbar bleiben.
Dieselbe Rechnungsnummer verwenden. Die Stornorechnung benötigt eine eigene.
Kein Bezug zur Ursprungsrechnung. Ohne Nummer und Datum ist das Dokument wertlos.
Als „Gutschrift“ bezeichnet. Siehe oben.
Positive Beträge. Ohne Minuszeichen hebt sich in der Buchhaltung nichts auf.
Zu spät verschickt. Der Kunde benötigt den Beleg für seine eigene Korrektur.
Häufige Fragen
Darf ich eine Rechnung einfach löschen? Nein. Sie muss nachvollziehbar bleiben, auch wenn sie nie bezahlt wurde.
Benötigt die Stornorechnung eine eigene Nummer? Ja, die nächste aus deinem Nummernkreis.
Muss ich nach dem Storno eine neue Rechnung schreiben? Nur wenn die Leistung tatsächlich abgerechnet werden soll. Wurde der Auftrag storniert, reicht das Storno allein.
Was ist mit der Umsatzsteuer? Sie wird im Voranmeldungszeitraum der Stornierung korrigiert. Als Kleinunternehmer betrifft dich das nicht.
Kann ich nur einen Teilbetrag stornieren? Ja, über eine Korrektur der Differenz mit klarem Bezug zur Ursprungsrechnung.
Darf ich die Stornorechnung „Gutschrift“ nennen? Nein. Der Begriff ist für die Abrechnung durch den Leistungsempfänger reserviert.
Quellen
- § 14 UStG – Ausstellung von Rechnungen
- § 14c UStG – Unrichtiger Steuerausweis
- § 147 AO – Aufbewahrungsfristen
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitt 14.3 Abs. 1 und Abschnitt 14c.1 Abs. 3